AGB
1. Geltungsbereich
Für alle Lieferungen der Firma efi Sports Medicine (GmbH & Co.) KG (im nachfolgenden „efi“ genannt) gelten die nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Anders lautende Einkaufsbedingungen sind unwirksam, sofern efi ihnen nicht ausdrücklich schriftlich zustimmt.
2. Angebot / Auftragserteilung
Verträge und sonstige Abmachungen kommen erst mit schriftlicher Bestätigung von efi zustande. Werden efi nachträglich Umstände bekannt, die die Solvenz des Auftraggebers in Frage stellen, so ist efi berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung von einer angemessenen Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
efi haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus Unterlagen des Auftraggebers ergeben oder die aufgrund von mündlichen Angaben des Auftraggebers entstehen.
Nachträgliche Änderungen von Aufträgen müssen von efi schriftlich bestätigt werden und berechtigen efi die dadurch beeinflussten Vertragskonditionen entsprechend zu ändern.
efi hält sich an Angebote für die Dauer von drei Monaten gebunden. Nach Ablauf dieser Frist kann sich der Auftraggeber nicht mehr auf die genannten Preise und Konditionen berufen.
3. Umfang von Lieferungen
Für den Umfang von Lieferungen ist die Auftragsbestätigung von efi maßgebend; im Falle eines Angebotes von efi mit fristgerechter Annahme durch den Auftraggeber ist das Angebot maßgebend, sofern keine Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch efi.
4. Preise
Alle genannten Preise verstehen sich ab Lager einschließlich Verpackung und Verladung zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer sofern diese nicht ausdrücklich ausgewiesen ist.
Versand-, Fracht- und Aufstellungskosten werden gesondert berechnet.
5. Zahlungsweise
Rechnungen von efi sind innerhalb von 10 Tagen netto zur Zahlung fällig, sofern kein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde. Übersteigt der Nettowarenwert 10.000 €, so behält sich efi das Recht vor, eine Anzahlung von 50% des Warenwertes vor Lieferung einzufordern. Die restlichen 50% werden mit einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt der Ware fällig.
Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht kann nur hinsichtlich einer unbestrittenen oder rechtswirksam festgestellten Forderung geltend gemacht werden.
Bei Überschreitung der Zahlungsziele ist efi berechtigt, Verzugszinsen gem. BGB geltend zu machen.
6. Lieferzeit
efi ist bemüht, genannte Lieferzeiten einzuhalten. Bei Ereignissen von höherer Gewalt, insbesondere bei Maßnahmen in Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen, behördlichen Maßnahmen und bei Verzögerungen bei der Versorgung mit Roh- und/oder Hilfsstoffen sowie bei Störungen durch Katastrophen, Krieg oder Terrorakte verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer des Ereignisses. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse bei Vorlieferanten und/oder Logistikpartnern eintritt.
Schadensersatzansprüche aus Nichteinhaltung von Lieferterminen sind ausgeschlossen.
Die Einhaltung von Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers voraus.
7. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum von efi. Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber weiterveräußert, so tritt er bereits jetzt alle hieraus resultierenden Forderungen einschließlich Kontokorrentforderungen an efi ab. Eine Verfügung über abgetretene Forderungen ist nur mit schriftlicher Genehmigung von efi gestattet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder die Pfändung der Vorbehaltsware durch efi gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet.
8. Haftung für Mängel
Mangelhafte Ware ist nach alleinigem Ermessen von efi nachzubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile sind Eigentum von efi. Mängel eines Teils einer Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung sofern eine Trennung mit zumutbaren Mitteln möglich ist.
Bei unsachgemäßer Verwendung oder Inbetriebnahme durch den Auftraggeber oder durch Dritte sowie bei Veränderung gelieferter Waren oder Verwendung nicht von efi zugelassener Zubehöre entfallen alle Haftungsansprüche des Auftraggebers. Dies gilt auch für Eingriffe des Auftraggebers oder von Dritten, die einer Mängelbeseitigung dienen sollten, aber nicht von efi autorisiert wurden. Die Nichteinhaltung von Wartungs- und Pflegevorschriften durch den Auftraggeber befreit efi von der Haftung.
Zur Vornahme aller erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung hat der Auftraggeber efi ausreichend Zeit und Gelegenheit zu geben. Anderenfalls ist efi von der Haftung befreit.
Die Kosten der Mängelbeseitigung trägt efi.
Kosten, die dadurch entstehen, dass Mängel oder drohende Schäden nicht unverzüglich angezeigt werden trägt der Auftraggeber.
9. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für die aus dem Vertrag oder seiner Rückabwicklung resultierenden Verbindlichkeiten ist Hamburg.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand für Vollkaufleute ist Hamburg. efi ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die anderen Bestimmungen in Kraft. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine wirksame ersetzt werden, die der unwirksamen möglichst nahe kommt.